Aufgaben und Ziele
„Unserem Quartier Karnap und allen Bürgerinnen und Bürgern zur Seite stehen``
Der gemeinnützige Verein Karnaper Bürgerbündnis 1999 e.V. ist ein Zusammenschluss verschiedener Menschen, die sich für ihren Stadtteil und ihrem Bezirk engagieren. Und diese Ziele werden unterschiedlich verwirklicht.
Den Zweck und die Aufgaben die sich das KBB 1999 e.V. verschrieben hat, ist die Förderung der Jugendhilfe, Unterstützung der Altenhilfe und Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen.
Insbesondere die Förderung von Kinder- und Jugendhäusern, Pflege und Gestaltung von Kinderspielplätzen, sowie die Unterstützung der ehrenamtlichen Altenbetreuung im Stadtteil und im Bezirk, machen die Arbeit des KBB 1999 e.V. aus.
Aber auch Aktionen zum Thema Nachhaltigkeit, Reinigungsaktionen im Stadtteil, Kinder- und Jugendfeste, Sozialberatung für Hilfsbedürftige, gehören zu den Feldern, die die ehrenamtlichen Mitglieder gemeinsam durchführen.
Nähere Informationen finden Sie in der Rubrik „Aktuelles“.
Satzung
Karnaper Bürgerbündnis 1999 e.V.
- Der Verein führt den Namen Karnaper Bürgerbündnis 1999 e.V.
- Sitz des Vereins ist in Essen a. d. Ruhr
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
- Förderung der Jugendhilfe
- Unterstützung der Altenhilfe
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Kinder- und Jugendhäusern, sowie Unterstützung der ehrenamtlichen Altenbetreuung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Karnaper Bürgerbündnis 1999 kann werden, wer sich mit den sozialen und demokratischen Zielen des Vereins identifiziert.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vereinsvorstand aufgrund eines an ihn gerichteten schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Aufnahme bedarf eine einstimmige Mehrheit des Vorstandes.
§ 4 – Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
- Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bewirken.
- A) Es kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Ziele des Vereins begangen oder auch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt bzw. geschädigt hat.
- B) Mitglieder, die länger als 12 Monate mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, werden nach Nichterfüllung der Beitragszahlung, die vorher durch eine schriftliche Mahnung eingefordert werden, aus dem Verein ausgeschlossen.
- C) Den Ausschluß des Mitglieds beschließt der Vereinsvorstand nach Feststellung des Verstoßes.
- D) Der Ausschluß bedarf eine Dreiviertelmehrheit des Vereinsvorstandes.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von dem Vereinsvorstand festgesetzt.
Organe des Vereins sind:
- der Vereinsvorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung. Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand und die Revisoren. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er hat sie auf Verlangen von mindestens 30 % der Mitglieder des Vereins einzuberufen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
– der/dem Vorsitzenden
– zwei Stellvertreter/innen
– der/dem Kassierer/in
– der/dem Schriftführer/in
– und mindestens einem/einer Beisitzer/in.
Die Anzahl der Beisitzer kann nur durch die Mitgliederversammlung in einer Wahl festgelegt werden.
- Die Vertretungsbefugnisse des Vereins obliegen einem Vorstandsmitglied, daß von dem Vereinsvorstand in einer Vorstandssitzung einstimmig bestimmt worden ist.
- Sitzungen des Vorstandes sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
- Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die mindestens die gefaßten Beschlüsse enthalten müssen.
- Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel öffentlich für die Mitgliedschaft. Nichtmitglieder benötigen eine Zustimmung des Vorstandes um an einer Sitzung teilzunehmen.
§ 9 – Revision der Kassengeschäfte
- Zur Prüfung der Kassengeschäfte werden für die Dauer von der Amtsführung des Vorstandes zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt.
- Die Revisoren/Revisorinnen dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
§ 10 – Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck allein einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Essen, Pferdemarkt 5, 45127 Essen, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke dies zu verwenden haben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung wurde am 10.10.1999 beschlossen und tritt am 11.10.1999 in Kraft.
Hauptvorstand
Der Vorstand des Karnaper Bürgerbündnis 1999 e.V. stellt sich vor
Steelenser Bürgerbündnis Quartiergruppe des KBB 1999 e.V.
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Altenessener Bürgerbündnis Quartiergruppe des KBB 1999 e.V.
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Freisenbrucher Bürgerbündnis Quartiergruppe des KBB 1999 e.V.
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Horster Bürgerbündnis Quartiergruppe des KBB 1999 e.V.
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Krayer Bürgerbündnis Quartiergruppe des KBB 1999 e.V.
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Leither Bürgerbündnis Quartiergruppe des KBB 1999 e.V.
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